Statuten der MG - Urdorf
I. Name, Verbandszugehörigkeit
1.1 Unter der Bezeichnung Modellflug-Gruppe Urdorf (hernach MGU) besteht ein Verein nach Massgaben von Art. 60ff Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB sowie der vorliegenden Statuten. Er hat seinen Sitz am Wohnort seines jeweiligen Obmanns.
Die MGU ist Mitglied der Modellflugregion 5 und ist über diese dem Schweizerischen Modellflugverband (SMV) sowie dem Schweizerischen Aero Club AeCS angeschlossen. Die aktiven Mitglieder der MGU gelten, solange die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, als "Aktivmitglieder" des AeCS nach Ziffer 7a der Statuten desselben.
Die MGU ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
II. Vereinszweck
2.1 Die MGU bezweckt die kameradschaftliche Pflege des Modellflugsports durch ihre Mitglieder. Sie
ist insbesondere bestrebt, den Modellflug, als Möglichkeit aktiver und schöpferischer Freizeitgestaltung interessierten Jugendlichen näherzubringen und sie darin zu fördern.
2.2 Die MGU fördert den Modellflug und verfolgt die Ziele der Modellflugbewegung auf der lokalen Ebene. Sie vertritt die Interessen ihrer Mitglieder im Sinne des Vereinszweckes gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden und in der Modellflugregion.
III. Mitglieder
3.1.1 Grundlage und Beschränkung
Mitglied der MGU kann jede Person werden, welche sich mit den Vereinszwecken als aktiver Modellflieger identifizieren kann oder als Passiver mit ihnen sympathisiert.
Um eine Überbelegung des von ihr betriebenen Modellfluggeländes zu vermeiden beschränkt sich die MGU bei der Aufnahme von Neumitgliedern auf ein bestimmtes Einzugsgebiet oder auf eine Höchstmitgliederzahl. Je nach Struktur des Vereins oder äusseren Gegebenheiten erarbeitet der Vorstand einen Modus für eine bestimmte Dauer aus, welcher an der Generalversammlung zu genehmigen ist.
3.1.1 Aktivmitglieder
Aktivmitglieder sind Mitglieder, die Modellflugzeuge bauen und/oder fliegen.
3.1.2 Passivmitglieder
Passivmitglieder sind solche, die sich vom aktiven Modellflugsport zurückgezogen haben oder der MGU, ohne den Sport auszuüben, als zahlende Mitglieder aus Interesse am Modellflug beigetreten sind. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht und sind durch ihre Zugehörigkeit zur MGU nicht automatisch Mitglieder des AeCS. Der Unterschied der beiden Mitgliedschaftsarten erschöpft sich hierin.
3.1.3 Gastmitglieder
Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Status des Gastmitgliedes geschaffen werden. Mit dem Beschluss ist auch die Rechtsstellung dieser Mitgliederkategorie zu definieren.
3.1.4 Veteranen
Veteran wird ein Aktivmitglied, wenn es insgesamt 20 Jahre in einer oder mehreren Modellfluggruppe des AeCS mitgewirkt hat. Es besteht die Möglichkeit mit 25 Jahren Mitgliedschaft im AeCS das offizielle AeCS-Veteranenabzeichen zu erlangen.
3.1.5 Ehrenmitglieder
Personen, die sich in besondere Weise um den Modellflugsport oder um die MGU verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gruppe befreit.
3.1.6 Unterteilung
Die Mitglieder werden eingeteilt in: Aktivmitglieder: Passivmitglieder:
Unter 18 Jahre = Junioren keine Unterteilung
Über 18 Jahre = Senioren
3.2 Aufnahmeverfahren
Gesuche um Mitgliedschaft in der MGU sind an den Vorstand zu richten. Dieser lädt den Gesuchsteller ein, sich an einer Monatsversammlung vorzustellen und entscheidet provisorisch über das Aufnahmegesuch. Der Entscheid über die definitive Aufnahme provisorisch aufgenommener Mitglieder liegt bei der ordentlichen Generalversammlung. Provisorisch aufgenommene Mitglieder haben während der Dauer des Provisoriums kein Stimmrecht, stehen im übrigen jedoch voll in den Rechten und Pflichten eines Vereinsmitgliedes. Im Falle ihrer Nichtbestätigung durch die Generalversammlung ist ihnen ein allfällig erhobener einmaliger Eintrittsbetrag zurückzuerstatten.
3.3 Verpflichtung
Durch sein Beitritt zur MGU verpflichtet sich das Mitglied kameradschaftlich in der Gruppe mitzuwirken, die von der Gruppe bzw. von ihrem Vorstand erlassenen Reglemente und Weisungen, insbesondere betreffend der Sicherheit des Flugbetriebes und die Rücksichtnahme auf Anwohner zu befolgen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen oder den Interessen der Gruppe schaden könnte.
3.4 Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an den Obmann. Er kann jederzeit erfolgen doch entbindet er nicht von der Pflicht zur Bezahlung bereits fälliger oder beschlossener Verpflichtungen. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens auf den 30. November eines Jahres zugehen, um den Austretenden von seinen finanziellen Verpflichtungen für das folgende Ka1enderjahr zu befreien.
3.5 Streichung
Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung bis zum Jahresende nicht nachkommen, werden automatisch von der Liste der Aktivmitglieder gestrichen. Die Streichung entbindet nicht von der Pflicht zur Erfüllung dieser Verpflichtung.
3.6 Ausschluss
Mitglieder, welche die Interessen der MGU schädigen, namentlich in der Ausübung des Modellflugsportes fortgesetzt und in grober Weise gegen gesetzliche oder reglementarische Vorschriften verstossen und solches Verhalten nach einmaliger, schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht einstellen, können durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Auf Verlangen ist der Ausschluss kurz schriftlich zu begründen.
IV. Organisation
4. Die Organe der MGU sind:
- die Generalversammlung der Mitglieder;
- der Vorstand;
- die Rechnungsrevisoren;
4.1 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung (gewöhnlicher Brief) an alle Mitglieder unter Angabe der Traktanden.
Anträge auf Ergänzung der Traktanden können von jedem Mitglied gestellt werden und müssen dem Vorstand spätestens 10 Tage vor dem Versammlungsdatum zugehen. Der Vorstand bringt diese den Mitgliedern unverzüglich zur Kenntnis.
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich in der Regel im ersten Quartal statt. Ausserordentliche Versammlungen werden nach Massgabe des Bedürfnisses vom Vorstand, auf Beschluss der Generalversammlung oder auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Vereinsmitglieder einberufen. Im letzteren Falle ist das Begehren um Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Vorstand zu stellen. Die Region erhält von den Einladungen zur Generalversammlungen rechtzeitig eine Kopie. Ebenso erhält sie eine Kopie des Jahresberichts.
5.2.1 Beschlüsse
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen worden ist und solange wenigstens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Alle Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stichentscheid hat der Obmann. Beschlüsse über Statutenrevisionen, Auflösung der MGU, oder deren Vereinigung mit einem anderen Verein dürfen nur an einer Versammlung gefasst werden, an der wenigstens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und sie bedürfen der Zustimmung von wenigstens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.
5.2.1 Die Generalversammlung wird vom Obmann, im Verhinderungsfalle oder im Falle, wo ein Geschäft die Person des Obmannes selbst betrifft, vom Vizeobmann geleitet.
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind vom Sekretär, im Falle seiner Verhinderung durch ein vom Obmann bezeichnetes Mitglied, zu protokollieren, Das Protokoll ist vom Obmann sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll wird vom Obmann in einem Ordner abgelegt und steht jedem Mitglied zur Einsicht frei. Mitglieder die an der Generalversammlung nicht teilnehmen konnten, wird ein Exemplar des Protokolls auf Verlangen zugestellt.
Bei Beschlüssen über Belangen der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Dasselbe gilt für Mitglieder mit Bezug auf Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen ihnen und der MGU.
4.1.3 Befugnisse
Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
- Wahl des Obmannes und der übrigen Mitglieder des Vorstandes,
- Wahl allfälliger Fachreferenten oder Fachkommissionen;
- Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
- Dachargeerteilung an den Vorstand;
- Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
- Beschlussfassung über die Einführung der Gastmitgliedschaft und die Umschreibung der
Rechtsstellung solcher Mitglieder;
- Beschlussfassung über die definitive Aufnahme von Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
- Beschlussfassung über die Änderung oder Ergänzung der Statuten;
- Beschlussfassung über die Auflösung der MGU;
- Beschlussfassung über sämtliche Gegenstände, die ihr vom Vorstand zum Entscheid vor
- gelegt werden.
4.2 Der Vorstand
4.2.1 Der Vorstand besteht aus wenigstens 5 Personen. Ihm gehören an:
- der Obmann; (der Vizeobmann wird vom Vorstand bestimmt);
- der Sekretär;
- der Kassier;
- 2 Beisitzer, davon wenn immer möglich ein Junior.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt 3 Jahre, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder wieder wählbar sind. Während der Amtsdauer neugewählte Vorstandsmitglieder treten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein, bzw. gelten als bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl gewählt.
4.2.2 Wahlverfahren
Die Wahl des Vorstandes erfolgt so, dass nie der gesamte Vorstand im selben Jahr zur Wahl kommt.
1. Wahlgang: - Obmann 2. Wahlgang: - Sekretär
- Kassier - 1 Beisitzer
- 1 Beisitzer
4.2.3 Der Vorstand tritt zusammen auf Einladung des Obmannes unter Angabe von Ort, Zeit und
Traktranden, so oft es die Geschäfte der MGU erfordern Die Einberufung hat ordentlicherweise 7 Tage im voraus zu erfolgen. In dringenden Fällen ist eine Kürzung der Frist gestattet. Über andere als die traktkandierten Geschäfte können gültige Beschlüsse nur einstimmig oder durch nachträgliche Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens drei Fünftel der Vorstandsmitglieder, sowie des Obmannes oder des Vizeobmannes erforderlich.
Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmmehrheit. Schriftliche Beschlussfassung auf dem Zirkularwege ist statthaft, sofern kein Mitglied die mündliche Verhandlung eines Geschäfts verlangt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann bez. Vizeobmann durch Stichentscheid.
Über Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen.
4.2.4. Befugnisse
Dem Vorstand stehen sämtliche Befugnisse zu, die nicht durch Gesetz oder diese Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
- er vertritt die MGU nach Aussen;
- er vollzieht die Vereinsbeschlüsse;
- er besorgt die täglichen Geschäfte und führt die MGU im Sinne des Vereinszweckes;
- er beschliesst die provisorische Aufnahme und die Streichung von Mitgliedern;
- er beruft die Generalversammlung ein nach Massgaben dieser Statuten und bereitet alle Geschäfte vor;
- er arbeitet die allenfalls erforderlichen Reglemente aus und legt sie der Generalversammlung zur Genehmigung vor.
Der Vorstand hat eine Entscheidungsbefugnis bis zu einem Betrag von höchstens Fr. 1000.– jährlich.
Der Obmann hat eine Entscheidungsbefugnis bis zu einem Betrag von höchstens Fr. 500.– jährlich.
4.3 Die Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt jährlich auf eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren aus den Reihen der Vereinsmitglieder. Die Revisoren prüfen die Rechnungsbelegung des Vereinskassiers, die Belege und den Kassabestand und legen den Vorstand zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung vor.
V. Mittel
5.1 Die finanziellen Mittel der MGU bestehen aus:
- den Jahresbeiträgen der Mitglieder;
- dem nach Aufnahme eines Mitgliedes fällig werdenden einmaligen Eintrittsbeitrag;
- allfälligen, nach Massgabe der Bedürfnisse beschlossenen, ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen;
- den Reinerträgen von Veranstaltungen;
- Zuwendungen Dritter.
5.2 Die ordentlichen Mitgliederbeiträge werden von der ordentlichen Generalversammlung in Funktion des Budgets auf Antrag des Vorstandes festgesetzt.
Ausserordentliche Mitgliederbeiträge können nach Massgabe der Bedürfnisse von jeder gültig konsultierten und beschlussfähigen Generalversammlung beschlossen werden.
5.3 Die Höhe des von Neumitgliedern zu entrichtenden einmaligen Eintrittsbeitrages unterliegt der Beschlussfassung durch die Generalversammlung.
5.4 Die jährlichen finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder (ordentliche und ausserordentliche Mitgliederbeiträge) sowie die Eintrittsbeiträge der neuen Mitglieder sind für Junioren und Senioren verschieden hoch anzusetzen.
5.5 Sämtliche Beiträge sind innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung durch den Kassier zur Zahlung fällig.
5.6 Für die Verpflichtungen der MGU haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede Haftung der Gruppen- und Vorstandsmitgliedern entfällt. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Gruppenvermögen.
5.7 Gewinne welche der Gruppe aus Veranstaltungen und Tätigkeiten irgendwelcher Art zufliesst, dürfen nicht unter den Mitglieder verteilt werden.
VI. Vereinsjahr und Rechnungsabschluss
6.1 Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr mit welchem auch die Rechnung abzuschliessen ist.
VII. Flugbetriebe
7.1 Flugplatz/Fluggelände
Der Vorstand erlässt für die von der MGU betriebenen oder regelmässig besuchten Modellfluggelände ein Flugplatzreglement bzw. eine Flugordnung, sowie Vorschriften im Bezug auf Flugbetrieb, Flugzeiten für Verbrennungsmotoren, motorflugfreie Feiertage, Sicherheitsbestimmungen etc. Dessen Einhaltung ist für die Mitglieder verbindlich und vom Vorstand zu überwachen.
7.2 Lärmbekämpfung
Der Vorstand erlässt die nötigen Reglemente um den Lärmpegel im gesetzlich bestimmten Rahmen zuhalten. Nötigenfalls kann er eine Typenprüfung einführen.
7.3 Modellgleichheit
Die beiden Flugarten (Flächenflug und Hubschrauber) dürfen im Flugbetrieb nicht einseitig benachteiligt werden. Bei Konflikten ist vom Vorstand eine ausgeglichene Lösung zu erarbeiten.
VII. Monatsversammlung
Die Mitglieder der MGU treffen sich, wenn möglich, einmal im Monat zur Monatsversammlung, den sogenannten
"Höck". Dieser ist kein Beschlussfassungskörper. Er dient vielmehr der regelmässigen Orientierung der Mitglieder durch den Vorstand über lokale, regionale und nationale Belange des Modellflugwesens, der Vorstellung von Neubewerbungen um die Mitgliedschaft, sowie insbesondere dem Gedanken- und Erfahrungsaustausch und der Pflege der Kameradschaft.
IX. Auflösung der MGU
Im Falle der Vereinsauflösung geht das Vereinsvermögen an die Modellflugregion 5 über, mit der Auflage, dieses zu verwalten und allfälligen in der Region Urdorf innerhalb von 10 Jahren seit der Vermögensübereinigung neu gegründeten Modellfluggruppe nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise à Fonds perdu als Starthilfe zur Verfügung zu stellen. Nach Ablauf von l0 Jahren kann der Regionalvorstand anderweitig, nach seinem Ermessen, über dieses Vermögen verfügen, jedoch stets mit dem Ziel die Interessen des ModeIIflugsportes zu fördern.
VII. Inkrafttreten und Statutenänderungen
Die vorstehenden Statuten sind an der Gründungsversammlung der MGU vom 21. November 1994 von den Gründungsmitgliedern einstimmig angenommen worden und treten sofort in Kraft. Statutenänderungen sind, solange die MGU Mitglied der Region ist, dem Regionalvorstand zu melden.
Urdorf, 19. Dezember 1994
Der Obmann Vizeobmann
Hg Siegenthaler
Rolf Wyss